Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111c#abs-1 (1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111c#abs-2 (2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111c#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 111c geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 111c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 111c eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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